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   BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83   

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BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83 (https://dejure.org/1983,9509)
BSG, Entscheidung vom 30.11.1983 - 5a RKn 3/83 (https://dejure.org/1983,9509)
BSG, Entscheidung vom 30. November 1983 - 5a RKn 3/83 (https://dejure.org/1983,9509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiwilliges Mitglied - Knappschaftliche Krankenversicherung - Beitragspflicht für die Vergangenheit - Versicherungsschutz

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.03.1970 - 12 RJ 478/67
    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83
    Sie hat unter diesem Gesichtspunkt die Fälle gleichbehandelt, in denen rückwirkend eine Versicherungspflicht begründet worden ist und die, in denen ein Versicherungsverhältnis von Anfang an bestand (vgl BSGE 39, 235, 236; 51, 90, 97).

    Deswegen kann ein Beitragsanspruch auch nur bei entsprechender Kenntnis seitens des Versicherten bestehen (so auch BSGE 51, 90, 98).

  • BSG, 21.02.1980 - 5 RKn 19/78

    Beitragshöhe - Unkenntnis von der objektiver Rechtswidrigkeit - Knappschaftliche

    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83
    Ferner beschloß der Vorstand der Beklagten, alle freiwillig versicherten Angestelltenrertner, die einen Herstellungsan- Spruch vor dem 21. Februar 1980 (lag der BSG-Entscheidungen 5 RKn 19/78 und 27/78) geltend gemacht und zwischenzeitlich keine Mehraufwendungen an Krankenhauspflegekosten und Zahnersatz angemeldet haben bzw auch nicht nachträglich anmelden werden, zur Beitragszahlung erst ab 21. Februar 1980 heranzuziehen.

    Die Beklagte hat im Anschluß an die Urteile des erkennenden Senats vom 21. Februar 1980, Sa RKn 19/78 (BSGE 50, 12 : SozR 2200 5 313 Nr. 6) und 5 RKn 27/78 (USK 80 131) durch Vorstandsbeschluß vom 19. Juni 1980 allgemein den Versicherten, die nach Inkrafttreten der Satzung der Beklagten am 1. Oktober 1970 "wegen der unrechtmäßigen Beitragshöhe" auf die Weiterversicherung verzichtet hatten, einen sozialrechtlichen Herstellunganspruch eingeräumt, wenn sie die Anzeige 13 des $ 313 Abs. 2 BVD bis zum 31. Dezember 1977 nachgeholt hatten.

  • BSG, 04.07.1962 - 3 RK 53/58

    Anspruch auf Rückzahlung erstatter Beiträge zur Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83
    Dieser Rechtsprechung ist das Bundessozialgericht (BSG) beigetreten (vgl BSGE 17, 173, 176; 21, 52, 55).
  • BSG, 28.04.1964 - 3 RK 9/60

    Anfechtung eines Beitragsbescheids einer Krankenkasse und nur noch hilfsweise

    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83
    Dieser Rechtsprechung ist das Bundessozialgericht (BSG) beigetreten (vgl BSGE 17, 173, 176; 21, 52, 55).
  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 9/82
    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83
    geworden ist (vgl hierzu bejahend Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache 5a RKn 9/82), weil die Beklagte den Kläger jedenfalls mit Bescheid vom 4" März 1981 als freiwilliges Mitglied rückwirkend aufgenommen hat und zwischen den Beteiligten nur streitig ist" ob die Beklagte aufgrund dieser rückwirkenden Aufnahme berechtigt ist? für die Zeit vom 21. Februar 1980 bis 31. Dezember 1980 Beitragszahlungen zu verlangen» Dies ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis zutreffend verneint werdent.
  • BSG, 18.04.1975 - 3 RK 23/74
    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83
    Sie hat unter diesem Gesichtspunkt die Fälle gleichbehandelt, in denen rückwirkend eine Versicherungspflicht begründet worden ist und die, in denen ein Versicherungsverhältnis von Anfang an bestand (vgl BSGE 39, 235, 236; 51, 90, 97).
  • BSG, 21.02.1980 - 5 RKn 27/78
    Auszug aus BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83
    Die Beklagte hat im Anschluß an die Urteile des erkennenden Senats vom 21. Februar 1980, Sa RKn 19/78 (BSGE 50, 12 : SozR 2200 5 313 Nr. 6) und 5 RKn 27/78 (USK 80 131) durch Vorstandsbeschluß vom 19. Juni 1980 allgemein den Versicherten, die nach Inkrafttreten der Satzung der Beklagten am 1. Oktober 1970 "wegen der unrechtmäßigen Beitragshöhe" auf die Weiterversicherung verzichtet hatten, einen sozialrechtlichen Herstellunganspruch eingeräumt, wenn sie die Anzeige 13 des $ 313 Abs. 2 BVD bis zum 31. Dezember 1977 nachgeholt hatten.
  • BSG, 04.06.1991 - 12 RK 52/90

    Beitragsnachberechnung bei Mitgliedschaft in der KVdR

    Insofern brauche er nach den Urteilen des BSG vom 17. Dezember 1980 (BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44) und vom 30. November 1983 (SozR 2200 § 313 Nr. 8) keinen Eigenanteil zu entrichten.

    Dieses sei hingegen nicht der Fall, wenn man den Urteilen des BSG in BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 und in SozR 2200 § 313 Nr. 8 folge, weil danach der Versicherte für die Vergangenheit Leistungsansprüche habe, während seine Beitragspflicht entfalle.

    Später hat der 5a Senat in Urteilen vom 30. November 1983 (5a RKn 3/83 in SozR 2200 § 313 Nr. 8 und 5a RKn 9/82) entschieden, daß die rückwirkende Aufnahme eines freiwilligen Mitglieds keine Beitragspflicht für die Vergangenheit begründet, wenn der Versicherte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Versicherungsträgers keine Kenntnis vom bestehenden Versicherungsschutz hatte (vgl. ferner das Urteil vom 9. Oktober 1984 in BSGE 57, 179 = SozR 2200 § 517 Nr. 8 zur treuwidrigen Beitragsforderung bei Doppelmitgliedschaft in AOK und Ersatzkasse).

  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87

    Umfang des Fragerechtes - Einzelheiten anderer Beschäftigung - Entstehen der

    Außerdem sei nach der neueren Rechtsprechung des BSG eine rückwirkende Beitragserhebung nur zulässig, wenn der Versicherte Kenntnis von seinem Versicherungsschutz und damit die Möglichkeit gehabt habe, Ansprüche im Rahmen des Versicherungsverhältnisses geltend zu machen (BSGE 39, 235; 51, 89, 97 bis 98; SozR 2200 § 313 Nr. 8).

    Die Urteile vom 30. November 1983 (SozR 2200 § 313 Nr. 8) und vom 9. Oktober 1984 (BSGE 57, 179 = USK 84194) beträfen die Erhebung von Beiträgen beim Versicherten selbst, nicht aber den Fall, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer irrtümlich als versicherungsfrei angesehen habe.

    Außerdem betrifft sie die Beitragserhebung bei einem Versicherten, dessen Versicherung nicht durch die Erzielung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen begründet wird und der die Beiträge selbst zahlen muß (s dazu auch BSGE 39, 235; BSG SozR 2200 § 313 Nr. 8; BSGE 57, 179).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - L 22 R 343/11

    Rücknahme Beitragszuschüsse Kranken- und Pflegeversicherung - Ermessensausübung -

    Später hat der 5a Senat in Urteilen vom 30. November 1983 (5a RKn 3/83 in SozR 2200 § 313 Nr. 8 und 5a RKn 9/82) entschieden, dass die rückwirkende Aufnahme eines freiwilligen Mitglieds keine Beitragspflicht für die Vergangenheit begründet, wenn der Versicherte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Versicherungsträgers keine Kenntnis vom bestehenden Versicherungsschutz hatte (vgl. ferner das Urteil vom 9. Oktober 1984 in BSGE 57, 179 = SozR 2200 § 517 Nr. 8 zur treuwidrigen Beitragsforderung bei Doppelmitgliedschaft in AOK und Ersatzkasse).".

    Die Umstände, unter denen es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, die Beiträge nachzufordern, so wenn der Versicherte keine Kenntnis vom bestehenden Versicherungsschutz hat (BSG 5a RKn 3/83), liegen hier nicht vor, da die Klägerin Kenntnis hatte.

  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 4/96

    Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit in der KVdR

    Für sie spricht auch, daß Sachleistungen der KV und vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit nachträglich nicht erbracht werden können (vgl BSG SozR 2200 § 313 Nr. 8) und daß Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit vermieden werden.
  • BSG, 12.03.1996 - 1 RK 11/94

    Umlagepflicht nach dem LFZG für Beschäftigte in Angestelltenberufen und für die

    Dabei handelte es sich jedoch um Fälle, in denen der Versicherungsträger den Versicherungsschutz zunächst zu Unrecht verneint hatte (BSGE 69, 20 = SozR 3-2200 § 381 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 313 Nr. 8; RVA AN 1937, 73; EuM 47, 166) oder sich durch eine Meldung gedrängt fühlen mußte, den Versicherten auf den bestehenden Versicherungsschutz hinzuweisen (BSGE 51, 89, 97 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 S 124f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 - L 22 R 1117/10

    Beitragspflichtige Krankenversicherung - Äquivalenzprinzip - Abkommen BRD und

    Soweit der Versicherte keine Kostenerstattung begehrt, weil diese keinen hinreichenden Ausgleich darstellt, weil entweder insbesondere fraglich ist, ob er zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen auf eigene Kosten imstande war (BSG, Urteil vom 04. Juni 1991 - 12 RK 52/90, abgedruckt in BSGE 69, 20 = SozR 3-2200 § 381 Nr. 2), oder weil sich - neben dem Umstand, dass nach dem damaligen Recht der RVO eine solche Erstattung dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Sachleistungsprinzips grundsätzlich fremd war (was wegen der zum 01. Januar 1989 erfolgten gesetzlichen Normierung des Kostenerstattungsanspruchs in § 13 SGB V zwischenzeitlich nicht mehr der Fall ist) - die Bedeutung des Versicherungsschutzes nicht in der Entlastung von bereits aufgewendeten Krankheitskosten erschöpft, denn der Krankenversicherungsschutz soll dem Versicherten auch ermöglichen, vorbeugend alle sachgerechten Maßnahmen zur Erhaltung seiner Gesundheit zu ergreifen, oder weil eine zusätzlichen Beitragszahlung an eine Privatversicherung erfolgt ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80; BSG, Urteil vom 30.11.1983 - 5a RKn 3/83, abgedruckt in SozR 2200 § 313 Nr. 8) oder weil - wie vorliegend - mangels Nachweises von Kosten, nämlich des Nicht(mehr)vorhandenseins von Rechnungen über selbstbezahlte Behandlungskosten, eine Kostenerstattung praktisch unmöglich ist, kann der Versicherte gegen einen Beitragsanspruch die anspruchsvernichtende Einwendung der Störung der Wechselbeziehung zwischen der Beitrags- und der Leistungsseite bzw. des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) resultierend aus dem Grundsatz von Treu und Glauben geltend machen (BSG, Urteil vom 04. Juni 1991 - 12 RK 52/90; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80; BSG, Urteil vom 30.11.1983 - 5a RKn 3/83; BSG, Urteil vom 09.10.1984 - 12 RK 46/82, abgedruckt in BSGE 57, 179 = SozR 2200 § 517 Nr. 8).
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RK 4/88

    Befreiung von der (rückwirkend festgestellten) Krankenversicherungspflicht nach

    Zunächst ist festzuhalten, daß - wie auch das LSG unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte Urteil des 11. Senats des BSG (SozR 5420 § 2 Nr. 33) eingehend dargelegt hat - sich die vorliegende Fallgestaltung, zumal hier die Begründung der Versicherungspflicht unmittelbar auf einem neuen Gesetz beruhte, von den Fällen unterscheidet, in denen die Rechtsprechung wegen besonderer Umstände eine rückwirkende Beitragspflicht abgelehnt hat (vgl. BSGE 39, 235 = SozR 2200 § 315a Nr. 1, BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44, SozR 2200 § 313 Nr. 8 und SozR 2200 § 517 Nr. 8).
  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 9/82
    Insoweit wird auf die weitere Begründung des Urteils vom heutigen Tage in der Sache 5a RKn 3/83 Bezug genommen.
  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 46/82

    Befreiung von der Mitgliedschaft - Ersatzkasse - Vorlegen einer

    - 5a RKn 3/83 - zur.
  • BSG, 12.12.2011 - B 12 KR 66/11 B
    Er macht eine Abweichung des Berufungsurteils von sechs Entscheidungen des BSG geltend (Urteile vom 25.2.1997 - 12 RK 4/96 - BSGE 80, 102 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 33; vom 4.6.1992 - 12 RK 52/90 - BSGE 69, 20 = SozR 3-2200 § 381 Nr. 2; vom 4.10.1988 - 4/11a RK 2/87 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 113; vom 30.11.1983 - 5a RKn 3/83 - SozR 3-2200 § 313 Nr. 8; vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 - BSGE 51, 89 = SozR 3-2200 § 381 Nr. 44 und vom 18.4.1974 - 3 RK 23/74 - BSGE 39, 235 = SozR 2200 § 315a Nr. 1).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1987 - L 16 KR 148/85

    Nachforderung; Verjährung; Krankenversicherung; Beiträge; Zulässigkeit;

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